Der Verein besteht aus:
Durch die Mitgliederversammlung können im Bedarfsfall Abteilungen gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.
Bei der Abgabe von Willenserklärungen, insbesondere rechtsgeschäftlichen, handelt die Abteilung aber immer nur als Vertreter des Vereins und berechtigt und verpflichtet nur diesen. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
Die Abteilungen wählen ihre Organe selbständig und können zur Organisation ihrer Arbeit Ordnungen erlassen.
Die Organe des Vereins sind:
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
Für Fördermitglieder und ruhende Mitglieder gelten die Bestimmungen des § 6, Rechte und Pflichten. Sie haben weder Stimm- noch Wahlrecht. § 2.3 gilt für sie nicht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.