Unser Vorstand

Unser Vorstand im Gesamtverein sowie der erweiterte Vorstand aus den Abteilungen.


  • Michael Neumann

    Michael Neumann


    1. Vorsitz
    Gesamtverein & Abteilung Kanu

  • Christof Kreuziger

    Christof Kreuziger


    2. Vorsitz
    Gesamtverein

  • Paul Friedrich

    Paul Friedrich


    Schatzmeister
    Gesamtverein

  • Gabriele Selig

    Gabriele Selig


    Vorsitz Gesundheitssport
    Erweiterter Vorstand

  • Martin Heymann // Felix Baumert

    Martin Heymann // Felix Baumert


    Vorsitz Rudern
    Erweiterter Vorstand

    Unsere Satzung

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    • § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

      1. Der am 23. Mai 1990 gegründete Verein führt den Namen „Sportclub Berlin-Grünau e.V.“ (SCBG e.V.) und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
      2. Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen an.
      3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
      4. Die Vereinsfahne ist türkis und weiß mit Schriftzug SCBG, Segel, Ruder und Paddel
    • §2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

      1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des leistungsorientierten Wettkampfsports, sowie des Gesundheits- und Freizeitsports. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung von Kindern, von Jugendlichen und von Menschen mit Beeinträchtigungen zu.
      2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports in den Sportarten Kanu, Rudern und Gesundheitssport.
      3. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an den Wettkämpfen teilzunehmen.
      4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
      5. Die dem Verein entstehenden Kosten werden paritätisch (pro Kopf der zahlenden Mitglieder zum Stichtag 1.1. des betreffenden Jahres) den Abteilungen in Rechnung gestellt.
      6. Die gewählten Vertreter des Vereins (§ 9) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
      7. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität
      8. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
      9. Der Verein wendet sich gegen jegliche Benachteiligung oder Herabwürdigung aufgrund von Hautfarbe, ethnischer Herkunft, Nationalität, Sprache, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, sexueller Orientierung oder Identität, Alter, einer Behinderung, Krankheit, körperlichen Merkmalen, Bildungsstand, sozialem oder rechtlichem Status, seien es nun tatsächliche oder zugeschriebene Merkmale.

    • § 3 Mitgliedschaft


      Der Verein besteht aus:

      1. erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
      2. jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
      3. Ehrenmitgliedern
      4. Fördermitgliedern
      5. ruhenden Mitgliedern

    • § 4 Gliederung

      Durch die Mitgliederversammlung können im Bedarfsfall Abteilungen gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.

      Bei der Abgabe von Willenserklärungen, insbesondere rechtsgeschäftlichen, handelt die Abteilung aber immer nur als Vertreter des Vereins und berechtigt und verpflichtet nur diesen. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

      Die Abteilungen wählen ihre Organe selbständig und können zur Organisation ihrer Arbeit Ordnungen erlassen.

    • § 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

      1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
      2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung, zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsvorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein teilzunehmen. Das hat das Mitglied auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu erklären. Änderungen der Bankverbindung sind dem Abteilungsvorstand unverzüglich mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag kann vom Abteilungsvorstand festgelegt werden.

        Die Mitgliedschaft erlischt durch:
        1. Austritt
        2. Ausschluss
        3. Tod
        4. Löschung des Vereins

      3. Der Austritt aus dem Verein muss dem Abteilungsvorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.
      4. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen finanziellen Verpflichtungen bestehen.
      5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

    • § 6 Rechte und Pflichten

      1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
      2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
      3. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von den Abteilungsversammlungen der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit als Gebührenordnung der betreffenden Abteilung beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 15.01. des jeweiligen Kalenderjahres im Voraus fällig. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen grundsätzlich nur bis zur Höhe eines halben Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
      4. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
      5. Die Abteilungen dürfen zusätzliche Beiträge in ihrer Abteilungsmitgliederversammlung beschließen.

    • § 7 Maßregelung

      1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand oder dem betreffenden Abteilungsvorstand Maßregelungen beschlossen werden:
        1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
        2. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
        3. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grobem Fehlverhaltens
        4. wegen unehrenhafter Handlungen
        5. wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2.8

      2. Maßregelungen sind:
        1. Verweis
        2. befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins
        3. Ausschluss aus dem Verein
        4. Streichung von der Mitgliederliste

      3. In den Fällen § 7.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Abteilungsvorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Vorstand zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Vorstand entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Nimmt das Mitglied das Recht auf Gehör nicht wahr, wird der Ausschluss nach Ablauf der Frist rechtsgültig. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
      4. Im Falle von § 7.1. b erfolgt ohne Anhörung und Einspruchsrecht die Streichung von der Mitgliederliste durch den Abteilungsvorstand.

    • § 8 Organe

      Die Organe des Vereins sind:

      1. die Mitgliederversammlung,
      2. der Vorstand

    • § 9 Die Mitgliederversammlung

      1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
        1. Beschluss der Tagesordnung
        2. Wahl des Protokollführers
        3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
        4. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
        5. Entlastung und Wahl des Vorstandes
        6. Wahl der Kassenprüfer
        7. Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
        8. Genehmigung des Haushaltsplanes
        9. Satzungsänderungen
        10. Beschlussfassung über Anträge
        11. Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12
        12. Auflösung des Vereins
      2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden. Kann die Mitgliederversammlung aus objektiven Gründen nicht planmäßig stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, sie zu einem späteren Zeitpunkt einzuberufen.
      3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand in Textform (Brief, Fax, E-Mail). Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse, Fax-Nummer, E-Mail-Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. Anträge des Vorstands auf Satzungsänderungen müssen 7 Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.
      4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
      5. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Redaktionelle Satzungsänderungen, die keine grundsätzlichen Auswirkungen auf den Verein oder die Mitglieder haben, oder solche, die auf Anregung des Vereinsregisters oder anderer Behörden erforderlich werden, können vom Vorstand selbst vorgenommen werden. Dazu ist ein Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.
      6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden das beschließt. Steht jeweils nur ein Kandidat pro Vorstandsfunktion zur Verfügung, sind Blockwahlen auf Antrag des Wahlleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.
      7. Anträge können gestellt werden:
        1. von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3a)
        2. vom Vorstand.
      8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks fordern.
      9. Anträge müssen mindestens fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden grundsätzlich nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Zweckänderungen, Satzungsänderungen, Wahlen, Abwahlen, Beitragserhöhungen und Auflösung des Vereins sind ausgeschlossen
    • § 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

      1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
      2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
      3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
      4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen mit Antrags- und Rederecht teilnehmen.

    • § 11 Vorstand

      1. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
        1. der erste Vorsitzende
        2. der zweite Vorsitzende
        3. der Schatzmeister

        Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

      2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
      3. Dem erweiterten Vorstand gehören die Vorsitzenden der Abteilungen an. Die Vorsitzenden der Abteilungen werden durch die Mitgliederversammlungen der Abteilungen gewählt.
      4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für den Rest der regulären Amtszeit ein Mitglied kommissarisch in den Vorstand berufen bis die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied wählt.
      5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

    • § 12 Ehrenmitglieder

      Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

    • § 13 Fördermitglieder, ruhende Mitglieder

      Für Fördermitglieder und ruhende Mitglieder gelten die Bestimmungen des § 6, Rechte und Pflichten. Sie haben weder Stimm- noch Wahlrecht. § 2.3 gilt für sie nicht.

    • § 14 Kassenprüfer

      1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
      2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
      3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

    • § 15 Protokollierung von Beschlüssen

      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

    • § 16 Auflösung

      1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
      2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
      3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landessportbund Berlin e. V., der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports als gemeinnützigem Zweck im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat. Bei Herauslösung einzelner Abteilungen aus dem SCBG e. V. kann bei Neugründung eines gemeinnützigen und eingetragenen Vereins das sportartspezifische Eigentum der jeweiligen Abteilung diesem übertragen werden. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung des Vereins